Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der M. D. K. Gebäudetechnik GmbH

Un­se­re Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und An­ge­bo­te er­fol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­fol­gend auf­ge­führ­ten Ge­schäfts- und Ver­trags­be­din­gun­gen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung. Die Bestätigung eines Vertragsabschlusses durch Übersendung einer Rechnung bleibt vorbehalten.

(2) An von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, soweit eine Beauftragung nicht erfolgt, unverzüglich an uns zurückzugeben. Dies gilt entsprechend auch für Unterlagen unseres Vertragspartners; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir vereinbarungsgemäß Lieferungen übertragen haben.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Zahlung haben ausschließlich auf das in unser Rechnung angegebenes Geschäftskonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Für die Herstellung und Lieferung von Schaltanlagen gewähren wir keine Skonti.

(3) Bei Aufträgen, deren Ausführung vereinbarungsgemäß einen Zeitraum von 30 Kalendertagen überschreitet, sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen über die bereits erbrachten Teilleistungen zu stellen. 

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungseingang zu begleichen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(6) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Schadensersatz

(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(2) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 5 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und unsere gesamten Rechtsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Meuro, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Änderungen, Ergänzungen oder vertragliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichungen vom Schriftformerfordernis.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

II. Besondere Bestimmungen für Verkauf, Lieferung und Montage

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle unseres berechtigten Rücktrittes vom Vertrag ist der Besteller verpflichtet, Schadensersatz bei Warenlieferungen i. H. v. 20 %, bei Sonderanfertigungen i. H. v. 40 % des vereinbarten Kaufpreises zu leisten, soweit er nicht einen geringeren Schaden nachweist.

(3) Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht höher als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Änderung der Bestellung/Annullierungskosten

(1) Bestellungen sind verbindlich. Änderungswünsche des Bestellers können nur bis zur Freigabe der von uns erstellten Werksplanung durch den Besteller kostenfrei berücksichtigt werden.

(2) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies erfordert insbesondere eine eingehende Sichtkontrolle unmittelbar nach Anlieferung und Anzeige etwaiger Mängel innerhalb von 5 Werktagen. Bei der Lieferung von Schaltschränken obliegt es dem Besteller, nach Anlieferung die Schraubverbindungen zu überprüfen und etwa gelockerte Schrauben nachzuziehen. Spätestens bei Inbetriebnahme der Anlage nach Maßgabe der allgemeinen anerkannten Regeln, die innerhalb von 5 Werkagen nach Anlieferung zu erfolgen hat, ist eine Funktionsprüfung der von uns gelieferten Anlagenteile vorzunehmen (Inbetriebnahmeprüfung nach DIN VDE 0100-600: 2017 - 06). Dabei festgestellte Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach erfolgter Prüfung anzuzeigen.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Zeigt der Besteller einen Mangel an einem Bauteil eines von uns gelieferten Schaltschrankes an, liefern wir unverzüglich kostenfrei ein neues Bauteil. Nach Austausch des Bauteiles durch den Besteller ist das bemängelte Bauteil kostenfrei an uns zu versenden. Stellt sich nach Überprüfung des Bauteiles heraus, dass ein Mangel daran nicht vorlag, behalten wir uns vor, dem Besteller die Kosten für die Lieferung des Ersatzteiles in Rechnung zu stellen. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (insbesondere Betrieb von Schaltschränken bei einer Umgebungstemperatur von mehr als 20 Grad Celsius), übermäßiger Beanspruchung (insbesondere Oberwellen im Stromnetz), ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferanten gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

III. Besondere Bestimmungen für Reparatur- und Werkleistungen

§ 11 Geltung der VOB

Soweit nicht anders vereinbart, gelten für Bauleistungen die Regelungen der VOB Teil B und Teil C.

§ 12 Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel

Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel kann der Besteller nur geltend machen, wenn er diese innerhalb von zwei Wochen anzeigt.  

§ 13 Erweitertes Pfandrecht
(1) Wegen unserer Forderung aus dem Vertragsverhältnis steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu (§ 647 BGB).

(2) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Gegenstand dem Besteller gehört.

(3) Im Rahmen der Verwertung des Pfandes sind wir auch zum freihändigen Verkauf berechtigt.

(4) Holt der Besteller nach dem Wegfall des Grundes für die Pfandrechtsentstehung den Gegenstand auch innerhalb einer schriftlich gesetzten Nachfrist von einem Monat nicht ab,  ist der Besteller verpflichtet, uns die nach Ablauf der Nachfrist entstehenden Lagerkosten zu erstatten. Darüber hinaus können wir dem Besteller den freihändigen Verkauf des Gegenstandes wegen unserer Forderungen einschließlich des Anspruches auf Erstattung der Lagerkosten ankündigen. Nach Ablauf eines weiteren Monats ab dieser Ankündigung sind wir zu einem freihändigen Verkauf berechtigt. Sollte der Verkaufserlös unsere Forderungen übersteigen, werden wir den Mehrerlös an den Besteller auskehren. Mit Ablauf der Nachfrist gemäß Satz 1 haften wir für die Beschädigung oder die Zerstörung des Pfandgegenstandes nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.